Satzung

Neu­fas­sung der Sat­zung für Bun­des­ver­band – beschlos­sen in der JHV in 2021

Sat­zung

Deutscher Frauenbund für alkoholfreie Kultur, BUNDESVERBAND e. V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Ver­ein ist der bun­des­wei­te Zusam­men­schluss von Frau­en und von lan­des­wei­ten Ver­ei­nen glei­chen Namens, die dem Alko­hol­miss­brauch und sei­nen per­sön­li­chen, sozia­len und fami­liä­ren Fol­gen ent­ge­gen­wir­ken wollen.
2. Der Deut­sche Frau­en­bund für alko­hol­freie Kul­tur – Bun­des­ver­band e. V. – ver­folgt aus-schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
Der Ver­ein ist über­par­tei­lich und überkonfessionell.
3. Der Sitz des Ver­eins ist Bremen.
4. Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­rich­tes Bre­men- VR 2575 – eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Auf­ga­ben des Vereins

1. Zweck des Ver­eins ist die Hil­fe von Frau­en für Frau­en, Unter­stüt­zung und För­de­rung der Hil­fe zur Selbst­hil­fe für sucht­mit­tel­ab­hän­gi­ge und ange­hö­ri­ge Frau­en im Rah­men der Vor- und Nach­sor­ge sowie bei der Beglei­tung von betrof­fe­nen und ange­hö­ri­gen Frauen.
2. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der öffent­li­chen Gesundheitspflege.
3. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch

  • Die För­de­rung der Selbst­hil­fe sucht­kran­ker und ange­hö­ri­ger Frauen.
  • Die Bil­dung von Selbst­hil­fe­grup­pen alko­hol­ab­hän­gi­ger und ange­hö­ri­ger Frauen
  • Die Zusam­men­ar­beit mit Dach­ver­bän­den der Suchtselbst­hil­fe auf Bundesebene
  • Das Ein­tre­ten für die Inter­es­sen sucht­kran­ker und ange­hö­ri­ger Frau­en für eine Ver­bes­se­rung ihrer gesund­heit­li­chen Ver­sor­gung auf Bundesebene
  • Öffent­lich­keits­ar­beit zur Sen­si­bi­li­sie­rung der Bevöl­ke­rung für die beson­de­ren Belan­ge von Frauen.
  • Fort­bil­dung der Mit­glie­der durch Semi­na­re und Vortragsveranstaltungen
  • Gewin­nung, Aus- und Fort­bil­dung von Mit­glie­dern für die akti­ve Mitarbeit
  • För­de­rung der Ver­net­zung frau­en­spe­zi­fi­scher (Sucht­hil­fe-) Angebote

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Bun­des­ver­band ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne der Abgabenordnung.
2. Der Bun­des­ver­band ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
3. Mit­tel des Bun­des­ver­ban­des dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer-den. Die Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Bundesverbandes.
4. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Bun­des­ver­ban­des fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
Neu­fas­sung der Sat­zung für Bun­des­ver­band – beschlos­sen in der JHV in 2021

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mit­glie­der des Bun­des­ver­ban­des sind einer­seits alle Lan­des­ver­bän­de glei­chen Namens (= juris­ti­sche Mitglieder).
2. Neue Lan­des­ver­bän­de glei­chen Namens kön­nen Mit­glie­der des Bun­des­ver­ban­des wer­den, der über die Auf­nah­me entscheidet.
3. Mit­glied des Bun­des­ver­ban­des kann jede Frau (= natür­li­che Per­son) wer­den, die eine alko­hol­freie Lebens­wei­se befür­wor­tet oder anstrebt und bereit ist, die­se Sat­zung anzuerkennen.
4. Alko­hol­kran­ke Mit­glieds­frau­en des Bun­des­ver­ban­des ver­pflich­ten sich zur Abs­ti­nenz. Abs­ti­nenz ist die Ent­halt­sam­keit von Alko­hol, Sucht för­dern­den Medi­ka­men­ten, Dro­gen und ähn­lich wir­ken­den Substanzen.
5. Bei Ver­an­stal­tun­gen des Bun­des­ver­ban­des gilt das Abs­ti­nenz­ge­bot im Sin­ne von § 5 Abs. 3 für alle Teilnehmenden.
6. Der Auf­nah­me­an­trag erfolgt schrift­lich beim Vor­stand des Bundesverbandes
7. Mit dem Bei­tritt ver­pflich­tet sich das Mit­glied zur Zah­lung des Bun­des­bei­tra­ges, des­sen Höhe von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung fest­ge­legt wird.
8. Alle Mit­glie­der erken­nen durch ihre Mit­glied­schaft die in der Sat­zung des Bun­des­ver­ban­des genann­ten beson­de­ren Auf­ga­ben des Bun­des­ver­ban­des an und unter­stüt­zen die­sen in der Umset­zung der sat­zungs­ge­mä­ßen Zie­le und Aufgaben.
9. Die Mit­glied­schaft im Bun­des­ver­band erlischt

  • durch Aus­tritt, der dem Vor­stand schrift­lich mit­zu­tei­len ist, mit Wir­kung zum Ende eines Geschäfts­jah­res. Die Kün­di­gungs­frist beträgt 3 Monate.
  • durch Aus­schluss sei­tens des Vor­stan­des mit einer Mehr­heit von 2/3 sei­ner anwe­sen­den Mit­glie­der, wenn die Inter­es­sen und das Anse­hen des Ver­eins gröb­lich ver­letzt werden.

Dem vom Aus­schluss bedroh­ten Mit­glied muss vor der Beschluss­fas­sung Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me / Recht­fer­ti­gung gege­ben wer­den. Ein aus­ge­tre­te­nes oder aus­ge­schlos­se­nes Mit­glied darf den Namen „Deut­scher Frau­en­bund für alko­hol­freie Kul­tur” nicht mehr führen.
10. Alle Lan­des­ver­bän­de haben das Recht durch ihre Dele­gier­ten an den Mit­glie­der-/De­le­gier­ten­ver­samm­lun­gen des Bun­des­ver­ban­des teilzunehmen.
11. Alle Lan­des­ver­bän­de sowie die Ein­zel­mit­glie­der haben die von der Mit­glie­der-/De­le­gier­ten­ver­samm­lung bestimm­ten Bei­trä­ge zu ent­rich­ten. Der Bei­trag ist jähr­lich inner-halb der ers­ten 3 Mona­te zu zah­len und wird – bei den Lan­des­ver­bän­den — bemes­sen nach der Zahl der Mit­glie­der der Lan­des­ver­bän­de nach dem Stand am 1. Janu­ar eines jeden Jahres.
12. Die Zahl der Ein­zel­mit­glie­der in den Lan­des­ver­bän­den wird dem Bun­des­ver­band mit deren Namen und Kon­takt­da­ten übermittelt.
13. Die Lan­des­ver­bän­de geben dem Bun­des­ver­band im ers­ten Kalen­der­vier­tel­jahr schrift­lich Aus­kunft über ihre Akti­vi­tä­ten und Pro­jek­te des ver­gan­ge­nen sowie über die Pla­nun­gen des lau­fen­den Jahres.
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§ 6 Organe

Orga­ne des Ver­eins sind:
a. der Vorstand;
b. die Mit­glie­der­ver­samm­lung / Delegiertenversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vor­stand besteht aus:
a. der ers­ten Vorsitzenden
b. der zwei­ten Vorsitzenden
c. der Kassenführerin
d. der ers­ten Schriftführerin
e. der zwei­ten Schriftführerin
In den Vor­stand kön­nen aus­schließ­lich selbst­be­trof­fe­ne, alko­hol­ab­hän­gi­ge Frau­en oder an gehö­ri­ge Frau­en eines alko­hol­ab­hän­gi­gen Fami­li­en­mit­glieds gewählt wer­den, die seit min­des­tens drei Jah­ren Mit­glied im Ver­band sind.
Die Vor­stands­mit­glie­der nach § 26 BGB sol­len alko­hol­abs­ti­nent leben.
2. Der Vor­stand führt die Geschäf­te im Sin­ne der Sat­zung und der Beschlüs­se der Mit­glie­der-und Delegiertenversammlung.
Er fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Er kann ver­bind­li­che Ord­nun­gen erlas­sen. Es sind min­des­tens vier Vor­stands­sit­zun­gen pro Jahr einzuberufen.
3. Vor­stand im Sin­ne § 26 BGB sind:
a. die Ers­te Vorsitzende
b. die Zwei­te Vorsitzende
c. die Kassenführerin
Gericht­lich und außer­ge­richt­lich wird der Ver­ein durch je zwei der vor­ste­hend genann­ten Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam vertreten.
4. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 2/3 der Mit­glie­der anwe­send sind.

§ 8 Auf­ga­ben des Vorstandes

Dem Bun­des­vor­stand obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te. Der Bun­des­vor­stand hat u. a. fol­gen­de Aufgaben:

  • Innen- und Außen­ver­tre­tung des Bundesverbandes
  • Beschluss­fas­sung über Fra­gen und Auf­ga­ben, die sich aus dem lau­fen­den Geschäfts­be­trieb ergeben
  • Beschluss­fas­sung über Finan­zie­rungs­mit­tel im Rah­men des Kos­ten- und Finanzierungsplans
  • Erstel­len eines Tätig­keits- und Kas­sen­be­richts für die Mit­glie­der- und Delegiertenversammlung
  • Ein­rich­ten von Pro­jekt­grup­pen zur Erle­di­gung fest umschrie­be­ner Aufgaben

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  • Vor­be­rei­tung von Tagun­gen und Seminaren
  • Bean­tra­gung von För­der­mit­teln z. B. bei den Kran­ken­kas­sen und erstellt die erfor­der­li­chen Verwendungsnachweise
  • För­de­rung der inter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on unter den Mitgliedern
  • The­men der Sucht-Selbst­hil­fe und jewei­li­ge Ent­wick­lun­gen in den Blick neh­men und an die Mit­glie­der kom­mu­ni­zie­ren z. B. durch regel­mä­ßi­ge Newsletter/Infobriefe
  • Ent­wick­lung und Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en zur Grün­dung einer neu­en SHG Frau sucht Hilfe
  • Ange­bot der Mode­ra­ti­on bei Kon­flik­ten unter Mitgliedern

Für die Wahr­neh­mung der Geschäf­te kann der Vor­stand exter­ne fach­kun­di­ge Per­so­nen mit defi­nier­ten Auf­ga­ben beauftragen.

§ 9 Mit­glie­der- und Delegiertenversammlung

1. Die Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung wählt den Bun­des­vor­stand. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den für jeweils vier Jah­re von der Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung gewählt. Eine Wie­der­wahl ein­zel­ner Vor­stands­mit­glie­der für die glei­che Posi­ti­on ist zwei­mal möglich.
2. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des vor Ablauf der Amts­zeit aus, so wählt die Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung für den Rest der Amts­zeit ein neu­es Vor­stands­mit­glied. Kann die­se Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung nicht zeit­nah statt­fin­den, ist der Vor­stand be-rech­tigt, die­se Vor­stands­po­si­ti­on vor­über­ge­hend kom­mis­sa­risch zu beset­zen. Sie blei­ben im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.
3. Eine Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert, min­des­tens jedoch ein­mal jähr­lich. Eine Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver-samm­lung ist außer­dem ein­zu­be­ru­fen, wenn es von 10% der Ein­zel­mit­glie­der und / oder De-legier­ten schrift­lich und unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de vom Vor­stand ver­langt wird.
4. Die Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist vom Vor­stand schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von 6 Wochen ein­zu­be­ru­fen, unter Anga­be der Tages­ord­nung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absen­dung. Ergän­zun­gen zur Tages­ord­nung und Anträ­ge müs­sen min­des-tens 4 Wochen vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­gan­gen sein und 2 Wo-chen vor der Ver­samm­lung den Mit­glie­dern und Dele­gier­ten bekannt gege­ben werden.
5. Damit die Dele­gier­ten aus den Lan­des­ver­bän­den frist­ge­recht ein­ge­la­den wer­den kön­nen, tei­len die Lan­des­ver­bän­de dem Bun­des­vor­stand schrift­lich die Namen und Anschrif­ten ihrer Dele­gier­ten bis zu zwei Wochen vor der Ein­la­dungs­frist für die Ver­samm­lung mit.
6. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist beschluss­fä-hig, ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der und Dele­gier­ten. Sie beschließt über Anträ­ge durch ein­fa­che Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Für Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von 2/3 der an-wesen­den Mit­glie­der und Dele­gier­ten erforderlich.
7. Der Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist der Jah­res­ab­schluss und der Jah­res­be­richt zur Geneh­mi­gung und Ent­las­tung des Vor­stan­des schrift­lich vorzulegen.
8. Die Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung wählt jeweils für vier Jah­re zwei Kas­sen­prü­fe-rin­nen und eine Stell­ver­tre­te­rin, die weder dem Vor­stand, noch einem vom Vor­stand beru­fe-nen Gre­mi­um ange­hö­ren, um die Buch­füh­rung zu prü­fen und über das Ergeb­nis vor der Mit-glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung zu berichten.
9. Jeder Lan­des­ver­band hat pro 10 Ein­zel­mit­glie­der eine Stim­me. Eine Stimm­rechts­über­tra-gung von einer Dele­gier­ten auf eine ande­re Dele­gier­te ist für die anste­hen­de Mit­glie­der- und Neu­fas­sung der Sat­zung für Bun­des­ver­band – beschlos­sen in der JHV in 2021 Dele­gier­ten­ver­samm­lung zuläs­sig. Einer Dele­gier­ten kann höchs­tens eine wei­te­re Stim­me über­tra­gen werden.
10. Jedes Ein­zel­mit­glied kann aktiv an Wah­len der Orga­ne teil­neh­men und ist stimm­be­rech­tigt (akti­ves Wahl­recht). Eine Stimm­rechts­über­tra­gung ist nicht möglich.
11. Die Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lung wird durch die Vor­sit­zen­de oder eine durch sie Beauf­trag­te gelei­tet. Von den Mit­glie­der- und Dele­gier­ten­ver­samm­lun­gen wer­den inner­halb von 14 Tagen nach der Ver­samm­lung Pro­to­kol­le ange­fer­tigt, die von der Vor­sit­zen­den bzw. ihrer Beauf­trag­ten und der Pro­to­koll­füh­re­rin unter­zeich­net und anschlie­ßend an alle Mit­g­lie-der ver­schickt werden.

§ 10 Ände­rung des Zwecks und Satzungsänderung

1. Für die Ände­rung des Ver­eins­zwecks und für ande­re Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 2/3 Mehr­heit der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der erfor­der­lich. Über Sat-zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie-sen wur­de und der Ein­la­dung sowohl der bis­he­ri­ge als auch der vor­ge­se­he­ne neue Sat-zungs­text bei­gefügt wor­den waren.
2. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än-derun­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

§ 11 Auf­lö­sung des Ver­eins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Ver­ein auf­zu­lö­sen, ist eine 3/4‑Mehrheit der in der Mit­glie­der­ver-samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Der Beschluss kann nur nach recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung gefasst werden.
2. ‚Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an Deut­scher Pari­tä­ti­scher Wohl­fahrts­ver­band, Gesamt­ver­band e.V., Ber­lin, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für die spe­zi­fi­schen Belan­ge sucht­kran­ker und ange­hö­ri-ger Frau­en ein­bringt und es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti-ge Wohl­fahrts­zwe­cke zu ver­wen­den hat.
Als Neu­fas­sung auf der Jah­res­haupt­ver­samm­lung am 30.10.2021 in Müns­ter verabschiedet.
Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Bre­men am 05.01.2022