Satzung
Neufassung der Satzung für Bundesverband – beschlossen in der JHV in 2021
Satzung
Deutscher Frauenbund für alkoholfreie Kultur, BUNDESVERBAND e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein ist der bundesweite Zusammenschluss von Frauen und von landesweiten Vereinen gleichen Namens, die dem Alkoholmissbrauch und seinen persönlichen, sozialen und familiären Folgen entgegenwirken wollen.
2. Der Deutsche Frauenbund für alkoholfreie Kultur – Bundesverband e. V. – verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
3. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen- VR 2575 – eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Hilfe von Frauen für Frauen, Unterstützung und Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe für suchtmittelabhängige und angehörige Frauen im Rahmen der Vor- und Nachsorge sowie bei der Begleitung von betroffenen und angehörigen Frauen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Förderung der Selbsthilfe suchtkranker und angehöriger Frauen.
- Die Bildung von Selbsthilfegruppen alkoholabhängiger und angehöriger Frauen
- Die Zusammenarbeit mit Dachverbänden der Suchtselbsthilfe auf Bundesebene
- Das Eintreten für die Interessen suchtkranker und angehöriger Frauen für eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Versorgung auf Bundesebene
- Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die besonderen Belange von Frauen.
- Fortbildung der Mitglieder durch Seminare und Vortragsveranstaltungen
- Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit
- Förderung der Vernetzung frauenspezifischer (Suchthilfe-) Angebote
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neufassung der Satzung für Bundesverband – beschlossen in der JHV in 2021
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Bundesverbandes sind einerseits alle Landesverbände gleichen Namens (= juristische Mitglieder).
2. Neue Landesverbände gleichen Namens können Mitglieder des Bundesverbandes werden, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Mitglied des Bundesverbandes kann jede Frau (= natürliche Person) werden, die eine alkoholfreie Lebensweise befürwortet oder anstrebt und bereit ist, diese Satzung anzuerkennen.
4. Alkoholkranke Mitgliedsfrauen des Bundesverbandes verpflichten sich zur Abstinenz. Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, Sucht fördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Substanzen.
5. Bei Veranstaltungen des Bundesverbandes gilt das Abstinenzgebot im Sinne von § 5 Abs. 3 für alle Teilnehmenden.
6. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich beim Vorstand des Bundesverbandes
7. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Bundesbeitrages, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
8. Alle Mitglieder erkennen durch ihre Mitgliedschaft die in der Satzung des Bundesverbandes genannten besonderen Aufgaben des Bundesverbandes an und unterstützen diesen in der Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben.
9. Die Mitgliedschaft im Bundesverband erlischt
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
- durch Ausschluss seitens des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 seiner anwesenden Mitglieder, wenn die Interessen und das Ansehen des Vereins gröblich verletzt werden.
Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme / Rechtfertigung gegeben werden. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied darf den Namen „Deutscher Frauenbund für alkoholfreie Kultur” nicht mehr führen.
10. Alle Landesverbände haben das Recht durch ihre Delegierten an den Mitglieder-/Delegiertenversammlungen des Bundesverbandes teilzunehmen.
11. Alle Landesverbände sowie die Einzelmitglieder haben die von der Mitglieder-/Delegiertenversammlung bestimmten Beiträge zu entrichten. Der Beitrag ist jährlich inner-halb der ersten 3 Monate zu zahlen und wird – bei den Landesverbänden — bemessen nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände nach dem Stand am 1. Januar eines jeden Jahres.
12. Die Zahl der Einzelmitglieder in den Landesverbänden wird dem Bundesverband mit deren Namen und Kontaktdaten übermittelt.
13. Die Landesverbände geben dem Bundesverband im ersten Kalendervierteljahr schriftlich Auskunft über ihre Aktivitäten und Projekte des vergangenen sowie über die Planungen des laufenden Jahres.
Neufassung der Satzung für Bundesverband – beschlossen in der JHV in 2021
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand;
b. die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. der ersten Vorsitzenden
b. der zweiten Vorsitzenden
c. der Kassenführerin
d. der ersten Schriftführerin
e. der zweiten Schriftführerin
In den Vorstand können ausschließlich selbstbetroffene, alkoholabhängige Frauen oder an gehörige Frauen eines alkoholabhängigen Familienmitglieds gewählt werden, die seit mindestens drei Jahren Mitglied im Verband sind.
Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sollen alkoholabstinent leben.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-und Delegiertenversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Es sind mindestens vier Vorstandssitzungen pro Jahr einzuberufen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a. die Erste Vorsitzende
b. die Zweite Vorsitzende
c. die Kassenführerin
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Dem Bundesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Bundesvorstand hat u. a. folgende Aufgaben:
- Innen- und Außenvertretung des Bundesverbandes
- Beschlussfassung über Fragen und Aufgaben, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben
- Beschlussfassung über Finanzierungsmittel im Rahmen des Kosten- und Finanzierungsplans
- Erstellen eines Tätigkeits- und Kassenberichts für die Mitglieder- und Delegiertenversammlung
- Einrichten von Projektgruppen zur Erledigung fest umschriebener Aufgaben
Neufassung der Satzung für Bundesverband – beschlossen in der JHV in 2021
- Vorbereitung von Tagungen und Seminaren
- Beantragung von Fördermitteln z. B. bei den Krankenkassen und erstellt die erforderlichen Verwendungsnachweise
- Förderung der internen Kommunikation unter den Mitgliedern
- Themen der Sucht-Selbsthilfe und jeweilige Entwicklungen in den Blick nehmen und an die Mitglieder kommunizieren z. B. durch regelmäßige Newsletter/Infobriefe
- Entwicklung und Bereitstellung von Materialien zur Gründung einer neuen SHG Frau sucht Hilfe
- Angebot der Moderation bei Konflikten unter Mitgliedern
Für die Wahrnehmung der Geschäfte kann der Vorstand externe fachkundige Personen mit definierten Aufgaben beauftragen.
§ 9 Mitglieder- und Delegiertenversammlung
1. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlung wählt den Bundesvorstand. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre von der Mitglieder- und Delegiertenversammlung gewählt. Eine Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder für die gleiche Position ist zweimal möglich.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitglieder- und Delegiertenversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitglieder- und Delegiertenversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand be-rechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Eine Mitglieder- und Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Mitglieder- und Delegiertenver-sammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es von 10% der Einzelmitglieder und / oder De-legierten schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge müssen mindes-tens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein und 2 Wo-chen vor der Versammlung den Mitgliedern und Delegierten bekannt gegeben werden.
5. Damit die Delegierten aus den Landesverbänden fristgerecht eingeladen werden können, teilen die Landesverbände dem Bundesvorstand schriftlich die Namen und Anschriften ihrer Delegierten bis zu zwei Wochen vor der Einladungsfrist für die Versammlung mit.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- und Delegiertenversammlung ist beschlussfä-hig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der an-wesenden Mitglieder und Delegierten erforderlich.
7. Der Mitglieder- und Delegiertenversammlung ist der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
8. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlung wählt jeweils für vier Jahre zwei Kassenprüfe-rinnen und eine Stellvertreterin, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufe-nen Gremium angehören, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mit-glieder- und Delegiertenversammlung zu berichten.
9. Jeder Landesverband hat pro 10 Einzelmitglieder eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertra-gung von einer Delegierten auf eine andere Delegierte ist für die anstehende Mitglieder- und Neufassung der Satzung für Bundesverband – beschlossen in der JHV in 2021 Delegiertenversammlung zulässig. Einer Delegierten kann höchstens eine weitere Stimme übertragen werden.
10. Jedes Einzelmitglied kann aktiv an Wahlen der Organe teilnehmen und ist stimmberechtigt (aktives Wahlrecht). Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
11. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlung wird durch die Vorsitzende oder eine durch sie Beauftragte geleitet. Von den Mitglieder- und Delegiertenversammlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung Protokolle angefertigt, die von der Vorsitzenden bzw. ihrer Beauftragten und der Protokollführerin unterzeichnet und anschließend an alle Mitglie-der verschickt werden.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Sat-zungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewie-sen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Sat-zungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän-derungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4‑Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. ‚Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für die spezifischen Belange suchtkranker und angehöri-ger Frauen einbringt und es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtäti-ge Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Als Neufassung auf der Jahreshauptversammlung am 30.10.2021 in Münster verabschiedet.
Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen am 05.01.2022